Widerruf von Verbraucherdarlehen
Der Widerruf von Verbraucherdarlehen ist auch dann noch möglich, wenn seit Vertragsschluß mehr als zwei Wochen vergangen sind, wenn die Bank eine unzutreffende und daher unwirksame Widerrufsbelehrung verwandt hat. Wichtig ist hierbei das genaue Datum des Vertragsschlusses, da sich danach das jeweils gültige amtliche Muster der Widerrufsbelehrung richtet.
Hat die Bank nämlich das seinerzeit gültige amtliche Muster wortgetreu verwandt, kann sie sich auf die sog. Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Andernfalls ist von Fall zu Fall zu prüfen, ob die Widerrufsbelehrung irreführend und daher unwirksam ist oder nicht.
Die Banken berufen sich bei längerer Vertragslaufzeit gerne auf den Einwand der Verwirkung. Hier ist die Rechtsprechung noch umstritten. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus. Der vom 02.12.2015 zunächst auf den 15.12.2015 verschobene Verhandlungstermin wurde wegen eines außergerichtlichen Vergleichs - wie schon zuvor im Sommer dieses Jahres - aufgehoben (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtspr...).
Urteile zum Widerruf
Der Widerruf ist nicht an eine Begründung gebunden. Es kommt nicht auf die Gründe des Widerrufs an. Seelbst ein Widerruf allein zur Ausnutzung einer Niedrigzinsphase ist zulässig (LG Ulm 4 O 434/13).
Urteile, die eine Verwirkung ablehnen
Verwirkung setzt einen Zeit- und einen Umstandsmoment voraus. Es muss ein schutzwürdiges Vertrauen der Bank vorgelegen haben. Dies ist bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung nach meiner Ansicht nicht der Fall, da die Bank ohne Weiteres hätte zum einen bereits bei Vertragsschluß zutreffend belehren können, zum anderen hätte sie nach Feststellen der Fehlerhaftigkeit ihrer Widerrufsbelehrung ihre Kunden nachbelehren können. Insoweit liegt meiern Ansicht nach ein schutzwürdiges Vertrauen der Banken nicht vor.
Bestätigt wird dies so vom OLG Stuttgart bei einem 5 Jahre nach Vertragsschluß erfolgten Widerruf eines Kreditvertrags, den das OLG als wirksam erachtet, OLG Stuttgart, 17.09.2014, 9 U 120/14. Auch die Vorinstanz bestätigte die Wirksamkeit des Widerrufs (LG Ulm 4 O 343/13).
Das Kammergericht Berlin bestätigte sogar den erst im Prozeß in zweiter Instanz erklärten Widerruf eines Darlehens für wirksam (KG Berlin, 22.12.2014, 24 U 169/13).
Auch dem Verfahren vor dem OLG Dresden, 11.06.2015, 8 U 1760/14 lag ein Darlehensvertrag vom 21./26.02.2008 zugrunde, der erst mehr als 6 Jahre später am 04.06.2014 widerrufen wurde.
Im Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26.01.2015, 325 O 229/14 ging es um einen auf den 25.08./05.09.2008 datierten Vertrag, der mit Schreiben vom 15.08.2014 widerrufen wurde.